05. Februar 2020

Fragen und Antworten zum BTHG

Das Blaue Kamel übergab Fragen von Angehörigen und Nutzer*innen an die Berliner Senatsverwaltung für Soziales. Hier sind die Antworten.

 

Das Blaue Kamel trug Fragen und Anmerkungen von Nutzer*innen und Angehörigen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin zusammen und übergab diese an die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Abteilung Soziales, III PL. Hier können Sie beides nachlesen oder unter folgenden Links herunterladen:

Fragen des Blauen Kamels vom 1. Oktober 2019

Fragen und Antworten der Senatsverwaltung vom 16. Oktober 2019

Wenn Sie Fragen oder Probleme in Sachen BTHG haben, wenden Sie sich bitte an: post@das-blaue-kamel.de

Fragen des Blauen Kamels zum BTHG
und Antworten der Senatsverwaltung für Soziales

1. Wie und zu welchem Zeitpunkt beantrage ich Grundsicherung?

Zu 1.: Anträge für den neuen Leistungszeitraum ab 01.01.2020 können selbstverständlich schon jetzt eingereicht werden. Die Schulungen zu der neuen Umsetzungssoftware sind erfolgt und die Vorgänge bearbeitbar.

2. Kann von Seiten der Grundsicherungsämter sichergestellt werden, dass alle Grundsicherungsanträge rechtzeitig bearbeitet werden?

zu 2.: Nach derzeitigem Stand kann davon ausgegangen werden. Die bearbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden nunmehr entsprechend geschult und sind für die Umstellung des Leistungsrechtes entsprechend vorbereitet.

3. Welche Konsequenzen hat es, wenn der Grundsicherungsempfänger seinen finanzielle Verpflichtungen nicht nachkommen kann, weil die Auszahlung der Grundsicherung verspätet erfolgt?

zu 3.: Wenn diese kaum denkbare Situation eintritt, hat es hat zunächst dennoch keine Konsequenzen, denn sofern ein Leistungsanspruch besteht wird dieser dann auch realisiert. Es ist davon auszugehen, dass hier dann eine enge Kommunikation zwischen Träger und Leistungsstelle oder Betreuer/ Leistungsempfangenden und Leistungsstelle eintritt.

4.  Wo können Familienangehörige, die bislang die rechtlichen Betreuer ihrer erwachsenen Angehörigen mit Behinderung sind, qualifizierte Betreuer finden, wenn sie diese Aufgabe abgeben möchten oder altersbedingt nicht mehr gewachsen sind?

zu 4.: Eine Betreuung wird ausschließlich vom zuständigen Amtsgericht angeordnet. Auch die Betreuerin bzw. der Betreuer werden von dort bestellt, daher müssen Veränderungen dem Gericht gegenüber angezeigt bzw. dort beantragt werden. Das Gericht kann z.B. Betreuerinnen und Betreuer entlassen, wenn ihnen die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1908 b ff BGB. Das Gericht würde bei Benennung einer/s neuen Betreuerin/ Betreuers vorrangig die Wünsche des /der Betreuten berücksichtigen.

5. Wann ist spätestens mit den Änderungsanträgen zu rechnen? (Angaben zur Umsatzsteuer, Vertrag mit der Eingliederungshilfe …)

Sofern mit den Änderungsanträgen die neuen WBVG-Verträge gemeint sind, so sind diese von den Trägern der bisherigen stationären Einrichtungen neu zu gestalten. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales arbeitet derzeit intensiv daran, die Feststellungen der Flächenzuordnungen zu bearbeiten sowie die Vergütungen für die Fachleistungen mit Hilfe eines Umsetzungstools zu ermitteln. Dies soll innerhalb dieses Jahres abgeschlossen sein.
Dies hindert die Träger der bisherigen stationären Einrichtungen jedoch nicht daran, zumindest vorläufig neue WBVG-Verträge zu schließen, die dann gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Feststellungen der SenIAS angepasst werden.

6. Müssen Leistungen der Fachleistung 2 gesondert beantragt werden?

zu 6: Fachleistungen müssen nicht gesondert beantragt werden, es genügt ein (unbestimmter) Antrag auf Teilhabeleistungen. Die restliche Bearbeitung erfolgt im Teilhabeinstrument Berlin (TIB).

7. Wird das Kindergeld bei der Berechnung der Grundsicherung für Menschen mit Behinderungen als Einkommen angerechnet?

Kindergeld wird grundsätzlich als Einkommen auf den Grundsicherungsbedarf nach dem SGB XII angerechnet.

Handelt es sich um Kindergeld für minderjährige Kinder, so ist es gemäß § 82 SGB XII zunächst auf den Bedarf der Kinder anzurechnen. Ein etwaiger Überschuss ist bei Leistungen der Grundsicherung Einkommen der oder des Kindergeldberechtigten (mit oder ohne Behinderung).
Handelt es sich um Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt der Eltern lebt, ist es ebenfalls Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils. Wird es jedoch nachweislich an das Kind weitergereicht, ist es als Einkommen des Kindes auf dessen Grundsicherung anzurechnen.
Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, das Kindergeld an das volljährige Kind weiterzureichen. Beim sogenannten „Wirtschaften aus einem Topf“ im gemeinsamen Haushalt wird das Kindergeld nicht als Einkommen des volljährigen behinderten Kindes auf dessen Grundsicherung angerechnet.
Gleiches gilt grundsätzlich, wenn das volljährige behinderte Kind nicht im Haushalt der Eltern lebt. Wird es an das Kind weitergereicht, so ist es dessen Einkommen und wird auf die Grundsicherung angerechnet. Ansonsten bleibt es Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils und kann nicht beim Kind auf die Grundsicherung angerechnet werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Eltern den Kontakt zu ihrem untergebrachten volljährigen Kind pflegen und das Kindergeld hierfür benötigen.
Jedoch besteht die Möglichkeit der Abzweigung des Kindergeldes an den Träger der Sozialhilfe als Unterhalt leistende Stelle (§ 74 EStG), wenn die Eltern nicht mindestens in Höhe des Kindergeldes Aufwendungen für das außerhalb ihres Haushalts lebende Kind zum Beispiel für Besuche, gemeinsame Unternehmungen an Wochenenden oder im Urlaub, Geschenke u. ä. haben. Gegebenenfalls sollten Quittungen als Nachweis vorgelegt werden können, denn nur soweit das Kindergeld von den Eltern nachweislich nicht für das Kind verwendet wird, kann es die Familienkasse auf den Träger der Grundsicherung/Sozialhilfe abzweigen.

8. Ist die Vorlage des geänderten WBVG-Vertrages mit einem Antrag auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Hilfen zum Lebensunterhalt durch die rechtlichen Betreuer beim Sozialamt ausreichend für die Antragstellung auf existenzsichernde Leistungen?

Ja, der geänderte WBVG-Vertrag sowie die üblichen Unterlagen für eine Antragstellung auf existenzsichernde Leistungen sind ausreichend. Sofern die WBVG-Verträge nicht innerhalb dieses Jahres fertig gestellt und neu geschlossen werden, hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in Abstimmung mit der Liga der Freien Wohlfahrtsverbände die Möglichkeit eines Listenverfahrens geschaffen. Mithilfe einer Liste können die Träger der bisherigen stationären Einrichtungen für ihre Bewohnerinnen und Bewohner, die Grundsicherungsleistungen beantragen, eine Liste ausfüllen, aus der sich die Höhe der vereinbarten bzw. zu vereinbarenden Miete ergibt. Auf Grundlage dieser Liste kann das zuständige Bezirksamt oder Grundsicherungsamt die Kosten der Unterkunft ermitteln und an den Leistungsberechtigten auszahlen. Auf diese Weise kann ein lückenloser Übergang der existenzsichernden Leistungen gewährt werden.

Unklarheiten im Bezirksamt!
Hier noch einige Rückmeldungen von rechtlichen Betreuern zu Gesprächen und Antragstellungen bei den Fallmanagern in Berlin-Mitte.

Sachbearbeiterin: Frau P.

  • Ein Antrag wird nicht entgegengenommen. Es wurden umfangreiche Antragsformularen an den rechtlichen Betreuer übergeben. Eine Antragsannahme erfolgt demnach erst mit vollständig ausgefüllten Formularen.
  • Es müsse zur Beantragung ein neuer Wohn- und Betreuungsvertrag vorliegen.
  • Von einer Antragsstellung über Mehrbedarf für die Beköstigung in einer WfbM wird abgeraten. Dieser Antrag würde abgelehnt werden und die Kosten des Essens in der Tagesstruktur seien von der Wohneinrichtung zu tragen. (Verunsicherung)

Sachbearbeiter: Herr W.

  • Die Anträge werden nicht angenommen.
  • Eine Beantragung zum jetzigen Zeitpunkt wäre nicht nötig.
  • Alle Leistungen würden auch im nächsten Jahr weiter gewährt.
  • Auf die Dringlichkeit eines Antrags auf Weiterleitung der Rente wird hingewiesen. (Verunsicherung)

Antwort der Senatsverwaltung:
Die geschilderten Fallbeispiele werden Eingang in die Beratungen mit den Bezirken finden.

Berlin, den 16. Oktober 2019